Gutachten: Alternative Ausgestaltung der Pflegeversicherung III
Konzept für die Einführung einer bedarfsorientierten Pflegevollversicherung mit begrenzten Eigenanteilen
Das Gutachten der Initiative Pro-Pflegereform schlägt eine umfassende Reform der Pflegeversicherung in drei Stufen (2026-2030) vor. Kernelemente sind:
Finanzreform: Durch einen „Sockel-Spitze-Tausch“ zahlen Pflegebedürftige maximal 25% der Pflegekosten (höchstens 700€/Monat) mit einem Gesamteigenanteil von 25.200€. Medizinische Behandlungspflege und Ausbildungskosten werden umfinanziert.
Strukturreform: Sektorenfreie Versorgung ermöglicht individualisierte Pflegearrangements unabhängig vom Wohnort. Ein „Pflegegeld 2.0“ stärkt zivilgesellschaftliches Engagement.
Refinanzierung: Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze, Verbeitragung weiterer Einkünfte, Finanzausgleich SPV-PPV und 10% Steuerzuschuss sollen den Beitragssatz bis 2060 unter den Status quo senken (4,37% statt 5,08%).
Anmerkung
Der Text des von der Initiative Pro Pflegereform vorgelegten Gutachtens umfasst 94 Seiten.
Dem Text ist folgende Executive Summary vorangestellt:
„Im vorliegenden Gutachten wird ein Gesamtkonzept zu einer Alternativen Ausgestaltung der Pflegeversicherung
vorgestellt, bei der die soziale Pflegeversicherung mittels einer Finanz- und Strukturreform zu einer Vollversicherung mit begrenzten Eigenanteilen weiterentwickelt wird, die eine sektorenfreie
Versorgung ermöglicht. Ziel des Gesamtkonzeptes ist die Schaffung von individuellen Pflegearrangements,
in denen quantitativ und qualitativ bedarfsorientierte Leistungen für alle pflegebedürftigen
Personen bereitgestellt werden, ohne dass hierdurch ein Verarmungsrisiko entsteht. Durch entsprechende
Refinanzierungsmaßnahmen wird sichergestellt, dass die Beitragssatzentwicklung dabei unterhalb der Entwicklung im Status quo liegt.
Für diese Reform wird zudem ein Zeitplan entwickelt, der diese Vision einer weiterentwickelten Pflegeversicherung
in drei aufeinander aufbauenden Reformschritten abbildet. Entlastungen für pflegebedürftige
Personen sind bereits im Sofortprogramm vorgesehen, das schon ab 2026 wirken soll. Insgesamt
sieht der Zeitplan vor, die Neugestaltung des Systems bis 2030 abzuschließen.
Durch Umfinanzierung ordnungspolitisch falsch zugeordneter Leistungsbestandteile und einen Sockel-Spitze-Tausch reduziert und begrenzt bereits das Sofortprogramm das finanzielle Risiko von Pflegebedürftigkeit
sowohl in Bezug auf die monatliche Höhe der Eigenanteile als auch über die gesamte Zeitdauer
der Pflegebedürftigkeit in der stationären Pflege. In der zweiten Reformstufe werden auch im
ambulanten Bereich bedarfsorientierte Leistungen eingeführt. Beim Bezug beruflich erbrachter Pflegeleistungen
zahlen die pflegebedürftigen Personen ab Inkrafttreten der zweiten Reformstufe einen
monatlichen Sockelbetrag in Höhe von 25 % der pflegebedingten Kosten, höchstens allerdings 700
Euro. Zusätzlich wird ein Gesamteigenanteil in Höhe von 25.200 Euro festgelegt, den die pflegebedürftigen
Personen über die gesamte Dauer ihrer Pflegebedürftigkeit maximal zu entrichten haben. Über
den Sockelbetrag hinausgehende pflegebedingte Kosten werden bis zu einem individuell als bedarfsgerecht
zugemessenen Umfang durch die Pflegeversicherung übernommen. Die zivilgesellschaftliche
Übernahme der Pflegeleistungen wird ebenfalls auf den Gesamteigenanteil angerechnet. Ist der Gesamteigenanteil
vollständig abgegolten, wirkt die Pflegeversicherung als Vollversicherung weiter.
Mit diesen Maßnahmen ist die Sektorentrennung leistungsrechtlich aufgehoben. In der dritten Reformstufe wird ein einheitliches sektorenfreies Leistungserbringungs- und Ordnungsrecht etabliert, sodass die Sektoren ab diesen Zeitpunkt nicht mehr existieren.
Die Differenzierung in einen ambulanten und einen stationären Sektor wird durch die Strukturreform
somit aufgehoben und das Pflegesystem entlang einer Trennlinie Pflege/Wohnen neu organisiert. Hierzu werden individuell bedarfsorientierte Leistungen für jeden Pflegebedürftigen bemessen und in ein Budget überführt, das zur Ausgestaltung eines individuellen Pflegearrangements unabhängig vom Wohnort des Pflegebedürftigen genutzt werden kann. Die Pflegeleistungen werden dabei in einem individuellen Zusammenwirken von beruflichen und zivilgesellschaftlichen Leistungserbringern sektorenfrei organisiert. Dies ermöglicht den Einbezug von zivilgesellschaftlicher Pflege auch dort, wo heute
nur eine Vollversorgung möglich ist. Hierdurch wird die berufliche Pflege entlastet und werden die
Versorgungskapazitäten insgesamt erhöht. Die zivilgesellschaftliche Übernahme von Pflegeleistungen
wird dabei durch ein reformiertes Pflegegeld 2.0 weiter angereizt, das nun direkt an die jeweilige Pflegeperson ausgezahlt wird und an eine verbindliche Leistungsübernahme gebunden ist.
Die durch die Reform ausgelösten Mehrausgaben können durch Steuerzuschüsse, eine Verbeitragung anderer Einkommensarten, eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze und einen Finanzausgleich
mit der Privatversicherung soweit gegenfinanziert werden, dass der Beitragssatz im Vergleich zum Status quo sogar sinkt.“
Quelle
veröffentlicht 03.2025